Beschlussvorschlag
Die PUG-Fraktion beantragt:
Bei der Überlassung städtischer Grundstücke und Infrastrukturen an Veranstalter ist sicherzustellen,
dass zentrale öffentliche Wege, Plätze und Erschließungsachsen nicht vollständig Bestandteil der umzäunten bzw. kontrollierten Veranstaltungsfläche werden
dass die Grundfunktion dieser Wege und Anlagen für die Bürgerschaft gewahrt bleibt.
Einschränkungen durch temporäre Sperrungen oder Umleitungen sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden sicherheits- oder veranstaltungstechnischen Gründen erforderlich und verhältnismäßig.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Besucherinnen und Besucher unabhängig von der Veranstaltung auf den öffentlichen Wegen des Allerparks alkoholfreie Getränke und übliche Wegzehrung mitführen dürfen. Eine Einschränkung auf den ausschließlichen Erwerb von Getränken auf der Veranstaltungsfläche ist unzulässig, soweit keine sicherheitsrechtlichen Gründe entgegenstehen.
Begründung
Der Allerpark ist öffentlicher Raum. Das Eigentum der Kommune am städtischen Grund ist nach Art. 14 GG dem Gemeinwohl verpflichtet. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger nach Art. 2 Abs. 1 GG umfasst die Nutzung öffentlicher Wege. Einschränkungen sind nur gerechtfertigt, wenn sie auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen und verhältnismäßig sind.
Sicherheitskontrollen zur Gefahrenabwehr können auf § 26 Niedersächsisches SOG gestützt werden. Diese Grundlage deckt jedoch nicht die Abnahme von Getränken oder die Verpflichtung, sich als unbeteiligter Parknutzer Taschenkontrollen zu unterziehen.
Solche Maßnahmen überschreiten die gebotene Verhältnismäßigkeit und führen dazu, dass Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum wie Veranstaltungsgäste behandelt werden, obwohl sie den Park nur im Rahmen seiner allgemeinen Bestimmung nutzen wollen.
Wenn zentrale Wege in abgesperrte Veranstaltungsflächen integriert werden, können Bürgerinnen und Bürger diese Infrastruktur nur noch nach Taschenkontrollen, Leibesvisitationen oder gar mit der Abgabe von Wasserflaschen nutzen. Das wird als unangemessen und unverhältnismäßig empfunden.
Gerade Familien, ältere Menschen oder gesundheitlich eingeschränkte Personen dürfen nicht gezwungen sein, ihre Getränke abzugeben, wenn sie lediglich einen Spaziergang im Allerpark machen möchten.
Die Bürgerschaft hat ein berechtigtes Interesse daran, auf öffentlichen Wegen des Allerparks auch während Veranstaltungen alkoholfreie Getränke und eine übliche Wegzehrung mitzuführen. Dies ist als Ausdruck alltäglicher Nutzung des Parks zu respektieren und darf nur bei konkreten sicherheitsrechtlichen Anhaltspunkten eingeschränkt werden.
