Beschlussvorschlag A 2026/0348
Die PUG-Fraktion beantragt:
Die Verwaltung wird beauftragt,
- Bei allen geeigneten Vergabeverfahren den Grundsatz der Losaufteilung konsequent anzuwenden, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe nicht entgegenstehen (§ 97 Abs. 4 GWB)
- Bei der Festlegung von Eignungsanforderungen sicherzustellen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen (§ 122 Abs. 4 GWB)
- Im Unterschwellenbereich die Möglichkeiten der beschränkten Ausschreibung nach § 8 UVgO sowie § 3a VOB/A (Abschnitt 1) im Rahmen der geltenden Wertgrenzen auszuschöpfen
- Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien neben dem Preis auch qualitative, nachhaltige und wirtschaftliche Gesichtspunkte im Sinne des § 127 GWB zu berücksichtigen
- Regelmäßig über die Anwendung dieser vergaberechtlichen Instrumente im zuständigen Fachausschuss zu berichten.
Begründung
Handwerk und Mittelstand sind das wirtschaftliche Rückgrat unserer Stadt. Sie schaffen Arbeitsplätze, bilden junge Menschen aus, sichern Fachkräfte und halten Wertschöpfung vor Ort. Wer die lokale Wirtschaft stärkt, stärkt gleichzeitig soziale Stabilität, kommunale Einnahmen und Zukunftsperspektiven.
Gerade kleine und mittlere Betriebe verfügen häufig über hohe fachliche Kompetenz, scheitern jedoch nicht selten an strukturellen Hürden öffentlicher Vergaben, etwa überdimensionierten Ausschreibungsvolumen, unverhältnismäßigen Eignungsanforderungen oder unnötig komplexen Verfahren. Das geltende Vergaberecht verlangt jedoch ausdrücklich das Gegenteil: einen fairen, offenen Wettbewerb mit realistischen Zugangschancen auch für kleinere Unternehmen.
Der Gesetzgeber hat dafür klare Instrumente geschaffen, die bislang vielerorts nicht konsequent ausgeschöpft werden. So stellt die Losaufteilung nach § 97 Abs. 4 GWB den gesetzlichen Regelfall dar und dient ausdrücklich der Beteiligung mittelständischer Betriebe. Ebenso verpflichtet § 122 Abs. 4 GWB dazu, Eignungsanforderungen verhältnismäßig festzulegen, damit Wettbewerb tatsächlich stattfinden kann. Im Unterschwellenbereich eröffnen § 8 UVgO sowie § 3a VOB/A zulässige Spielräume für beschränkte Ausschreibungen, die eine passgenaue Beteiligung geeigneter Unternehmen ermöglichen. Schließlich erlaubt § 127 GWB ausdrücklich eine Zuschlagsentscheidung nach Wirtschaftlichkeit und Qualität – nicht allein nach dem niedrigsten Preis.
Diese Instrumente sind keine Sondermaßnahmen, sondern geltendes Recht. Ihre konsequente Anwendung stärkt Wettbewerb, Qualität und regionale Wirtschaftsstrukturen gleichermaßen.
Der vorliegende Antrag verfolgt daher ein klares Ziel. Die Stadt soll die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten systematisch nutzen, um faire Teilnahmebedingungen für kleine und mittlere Unternehmen sicherzustellen und damit die wirtschaftliche Basis vor Ort langfristig zu sichern. Das ist keine Bevorzugung einzelner Unternehmen, sondern aktive Wirtschaftspolitik im Rahmen der geltenden Rechtsordnung.
Zusätzlich erscheint es sinnvoll, bereits in einer frühen Projektphase stärker auf Markterkundungen zurückzugreifen. Nach § 28 VgV sowie § 20 UVgO ist es öffentlichen Auftraggebern ausdrücklich erlaubt, vor Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundungen durchzuführen, um Kenntnisse über Marktstrukturen, Leistungsfähigkeit und Beteiligungsmöglichkeiten geeigneter Unternehmen zu gewinnen. Eine solche frühzeitige Einbindung fachkundiger Stellen kann dazu beitragen, Vergaben praxisnäher, mittelstandsfreundlicher und wirtschaftlich effizienter auszugestalten, ohne die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung zu beeinträchtigen.
