Oder „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!“
Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundrechte unserer Demokratie. Jeder darf seine Meinung frei äußern – auch dann, wenn sie unbequem, provokant oder unpopulär ist.
Gleichzeitig wird der Begriff „Meinungsfreiheit“ zunehmend für sehr unterschiedliche Dinge verwendet – oder sollte man sagen: missbraucht?
Eine Tatsachenbehauptung wird plötzlich zur „Meinung“, eine Unterstellung wird als „persönliche Einschätzung“ verkauft, eine Forderung wird als Meinung bezeichnet, eine Verschwörungstheorie mit „Ich glaube“ eingeleitet und selbst strafbare Äußerungen werden mit dem Satz „Das ist eben meine Meinung“ verteidigt.
Doch „Ich bin der Meinung …“ ist keine Zauberformel.
Entscheidend ist nicht, was jemand seine Äußerung nennt. Entscheidend ist, was tatsächlich gesagt wird.
- Was ist eine Meinung?
Eine Meinung ist: Eine persönliche Bewertung, Einschätzung oder Haltung zu einem Sachverhalt, einer Person, einer politischen Frage oder einem gesellschaftlichen Thema.
Eine Meinung darf unbequem sein. Sie darf emotional sein. Sie darf provozieren. Sie darf falsch liegen. Sie darf von der Mehrheit abweichen.
Gerade deshalb schützt unser Grundgesetz auch unpopuläre Meinungen. Oder wie der Jurist sagen würde:
Meinung im juristischen Sinne ist: Jede durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Wertens geprägte Äußerung, die sich auf einen bestimmbaren Sachverhalt oder eine konkretisierte Person bzw. Personengruppe bezieht und nicht dem strikten Beweis von „wahr“ oder „falsch“ zugänglich ist.
Das klingt kompliziert. Der Kern ist aber einfach: Eine Meinung ist eine persönliche Bewertung – keine Behauptung, die man lediglich als Meinung bezeichnet. - Keine Meinung ist: Eine reine Tatsachenbehauptung
„Ich finde, dass die Stadt zu viel Geld ausgibt“ ist eine Meinung.
„Die Stadt hat im vergangenen Jahr 20 Millionen Euro für dieses Projekt ausgegeben“ ist dagegen eine Tatsachenbehauptung. Sie lässt sich grundsätzlich überprüfen.
Dabei ist die rechtliche Abgrenzung nicht immer ganz einfach. Tatsachenbehauptungen können vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst sein, wenn sie für die öffentliche Meinungsbildung relevant sind. Anders ist es bei Tatsachenbehauptungen, die bewusst oder erwiesen unwahr sind.
Deshalb gilt:
Nicht jede falsche Aussage ist automatisch eine Lüge. Aber eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung ist keine Meinung. - Keine Meinung ist: Eine Lüge
Eine Lüge ist eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung, die wider besseres Wissen als wahr dargestellt wird.
Dabei muss man unterscheiden:
– Ein Irrtum ist keine Lüge.
– Ein Zweifel ist keine Lüge.
– Eine Vermutung ist keine Lüge.
– Eine bewusst falsche Behauptung wider besseres Wissen kann eine Lüge sein.
Und genau hier wird es wichtig:
Wer etwas nicht weiß, darf sich irren.
Wer etwas nicht sicher weiß, darf Zweifel haben.
Wer aber etwas als Tatsache darstellt, obwohl er weiß, dass es falsch ist, kann daraus nicht einfach eine „abweichende Meinung“ machen. - Keine Meinung ist: Die bewusste Leugnung zweifelsfrei belegter Tatsachen
Es gibt Tatsachen, bei denen die Beweislage so umfassend und eindeutig ist, dass ihr tatsächliches Geschehen zweifelsfrei belegt ist.
Beispielsweise:
Die Erde ist keine Scheibe, sondern annähernd kugelförmig.
Die Mondlandung hat stattgefunden.
Der Holocaust hat stattgefunden.
Das sind keine Fragen persönlicher Bewertung.
Man kann natürlich behaupten, dass die Erde eine Scheibe sei oder die Mondlandung nie stattgefunden habe. Allein der Satz „Ich bin der Meinung, dass …“ macht daraus aber keine gleichberechtigte alternative Wirklichkeit.
Wer eine zweifelsfrei und umfassend belegte Tatsache wider besseres Wissen bewusst leugnet oder als unwahr darstellt, äußert damit keine bloße abweichende Meinung.
Dabei bleibt die wichtige Unterscheidung bestehen:
Zweifel ist keine Lüge. Irrtum ist keine Lüge. Bewusste Leugnung einer bekannten Tatsache kann dagegen eine Lüge sein. Die Behauptung, der nationalsozialistische Völkermord, der Holocaust, habe nicht stattgefunden, ist keine durch die Meinungsfreiheit geschützte „Meinung“, sondern kann bei öffentlicher Äußerung den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB erfüllen.
5 . Keine Meinungsfreiheit ist: Bewusste Manipulation mit erfundenen Tatsachen
Meinungsfreiheit soll Menschen ermöglichen, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese frei zu äußern.
Sie ist deshalb kein Freibrief dafür, andere Menschen gezielt mit erfundenen oder bewusst falschen Tatsachen zu manipulieren.
Wer weiß, dass eine Behauptung falsch ist, sie aber trotzdem als Tatsache verbreitet, um andere zu täuschen, beeinflusst damit bewusst deren Meinungsbildung. Das ist etwas anderes als eine Meinung, oder Überzeugung.
Gerade in einer Demokratie ist dieser Unterschied wichtig. Denn demokratische Entscheidungen setzen voraus, dass Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, sich anhand von Tatsachen, Argumenten und unterschiedlichen Bewertungen eine eigene Meinung zu bilden.
Wer bewusst falsche Tatsachen verbreitet, um diese Meinungsbildung zu manipulieren, kann sich nicht allein deshalb auf die Meinungsfreiheit berufen, weil er seine Behauptung als „meine Meinung“ bezeichnet.
Das gilt auch für sogenannte Fake News, wenn damit bewusst falsche oder erfundene Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, Verhaltensweisen ganzer Bevölkerungsgsgruppen beeinflusst, oder Wahlen manipuliert werden. - Keine Meinung ist: Eine unbelegte Unterstellung
„Die wollen das doch gar nicht!“ kann eine politische Bewertung sein, wenn sie sich auf konkrete Vorgänge und nachvollziehbare Argumente stützt.
Etwas anderes ist es, jemandem ohne Beleg einen bestimmten geheimen Willen oder eine verborgene Absicht zuzuschreiben. Aus einer Vermutung wird keine Tatsache, nur weil man „Ich glaube“ davor setzt. - Keine begründete Meinung ist: Eine reine Spekulation
Politische Meinungen dürfen auf Einschätzungen beruhen.
Aber wer behauptet, es gebe geheime Pläne, verborgene Akteure oder einen bestimmten Zusammenhang, sollte zwischen Wissen, Vermutung und Spekulation unterscheiden. Nicht alles, was denkbar ist, ist deshalb auch wahr. - Keine Meinung: Wird durch „Ich bin der Meinung …“ zur Meinung
Der Satz „Ich bin der Meinung …“ sagt zunächst einmal gar nichts über den Inhalt der folgenden Aussage aus.
Deshalb sollte man immer fragen:
– Was wird tatsächlich gesagt?
– Ist es eine Bewertung?
– Eine Tatsachenbehauptung?
– Eine Vermutung?
– Eine Unterstellung?
– Eine politische Forderung?
Oder etwas, das rechtlich ganz anderen Regeln unterliegt? - Eine politische Forderung kann Meinung sein
„Ich bin der Meinung, dass wir dieses Gesetz ändern sollten“ ist eine politische Position.
Eine Forderung ist damit durchaus Ausdruck einer politischen Meinung. Sie ist aber etwas anderes als die Behauptung, dass eine bestimmte Tatsache bereits eingetreten sei.
Auch hier hilft die einfache Frage: Bewerte ich etwas – oder behaupte ich etwas als Tatsache? - Keine Meinung: Eine strafbare Äußerung
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht. Sie ist aber nicht grenzenlos.
Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz nennt ausdrücklich die Schranken durch die allgemeinen Gesetze, den Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre.
Deshalb wird eine Äußerung nicht dadurch rechtmäßig, dass man sie als „Meinung“ bezeichnet.
Ob eine konkrete Äußerung strafbar ist, hängt allerdings immer von ihrem genauen Inhalt und den Umständen des Einzelfalls ab.
Meinungsfreiheit endet nicht am Werkstor, aber ein bisschen schon.
Die Meinungsfreiheit schützt den Einzelnen insbesondere gegenüber staatlichen Eingriffen. Im privaten Bereich gelten jedoch zusätzlich die jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen
Pflichten. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber, Vorgesetzte oder betriebliche Entscheidungen selbstverständlich kritisieren. Auch eine deutliche oder unbequeme Meinung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie dem Arbeitgeber nicht gefällt.
Die Meinungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich insbesondere Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten. Wer beispielsweise seinen Vorgesetzten oder die Unternehmensleitung in sachlicher Form kritisiert, übt grundsätzlich sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus. Bewusste unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, persönliche Schmähungen oder ein Verhalten, das die berechtigten Interessen des Arbeitgebers erheblich verletzt, können dagegen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, unter Umständen bis hin zur Kündigung.
Meinungsfreiheit bedeutet deshalb auch im Arbeitsleben: Kritik darf unbequem sein, sie ist aber kein Freibrief für jede Form der Äußerung. - Keine Meinung ist: Automatisch „Hass und Hetze“ und Hass ist nicht automatisch eine Straftat
Auch hier muss man unterscheiden.
Ein Mensch darf negative Gefühle haben. Er darf jemanden ablehnen oder etwas hassen. Allein das Gefühl „Hass“ ist noch keine Straftat.
Anders kann es bei konkreten Äußerungen oder Handlungen sein, etwa bei Bedrohungen, Aufrufen zu Straftaten, bestimmten Formen der Volksverhetzung oder gezielter strafbarer
Herabwürdigung.
Deshalb gilt auch hier:
Nicht jede unangenehme Äußerung ist strafbar. Aber eine strafbare Äußerung wird auch nicht dadurch zur Meinung, dass man sie so nennt. - Keine Meinung: Gewaltandrohung durch den Konjunktiv
„Wenn ich etwas zu sagen hätte …“
„Ich würde …“
„Wenn ich entscheiden könnte …“
Der Konjunktiv ist kein rechtlicher Freifahrtschein um Folter und Hinrichtungen oder Verstümmelungen von Straftätern oder Bevölkerungsgruppen zu fordern.
Entscheidend ist auch hier der tatsächliche Inhalt und der Zusammenhang. - „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!“
Dieser Satz wird häufig dann verwendet, wenn jemand auf seine Äußerung Widerspruch bekommt.
Dabei wird aus der Kritik an einer Aussage schnell eine angebliche „Unterdrückung der Meinungsfreiheit“.
Doch das ist ein entscheidender Irrtum:
Meinungsfreiheit bedeutet nicht Widerspruchsfreiheit.
Wer seine Meinung äußert, muss damit rechnen, dass andere widersprechen, argumentieren, kritisieren oder die Aussage zurückweisen.
Das ist keine Zensur.
Das ist Demokratie. - Meinungsfreiheit bedeutet nicht Freiheit von Widerspruch
Der Staat darf die Meinungsfreiheit nicht beliebig einschränken.
Aber ein Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass andere seine Meinung unwidersprochen stehen lassen.
Auch gesellschaftliche Kritik, Distanzierung oder ein sogenannter „Shitstorm“ sind nicht automatisch staatliche Unterdrückung.
Anders kann es werden, wenn aus Kritik konkrete Bedrohungen, strafbare Handlungen oder gezielte Einschüchterung werden.
Deshalb gilt:
Kritik ist keine Zensur.
Widerspruch ist keine Unterdrückung. - Was ist nun von der Meinungsfreiheit geschützt?
Zur Orientierung:
Meinung
Eine persönliche Bewertung, Einschätzung oder Haltung.
Tatsachenbehauptung
Eine Aussage über einen grundsätzlich überprüfbaren Sachverhalt.
Irrtum
Eine falsche Tatsachenannahme, die auf einem Irrtum beruht.
Lüge
Eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung, die wider besseres Wissen als wahr dargestellt wird.
Forderung
Ein Wunsch oder Vorschlag, wie etwas politisch oder gesellschaftlich verändert werden soll.
Unterstellung
Die Behauptung eines bestimmten Willens, einer Absicht oder eines verborgenen Verhaltens ohne ausreichende Grundlage.
Spekulation
Eine Annahme, für die die tatsächlichen Belege fehlen oder noch nicht ausreichen.
Strafbare Äußerung
Eine Äußerung, deren konkreter Inhalt und Kontext einen Straftatbestand erfüllt. - Der entscheidende Unterschied
Meinungsfreiheit bedeutet: „Ich darf meine Meinung äußern.“
Sie bedeutet nicht: „Alles, was ich sage, ist eine Meinung.“
Sie bedeutet nicht: „Alles, was ich als meine Meinung bezeichne, ist deshalb wahr.“
Sie bedeutet nicht: „Niemand darf mir widersprechen.“
Und sie bedeutet auch nicht: „Eine strafbare Äußerung wird dadurch erlaubt, dass ich ‚Ich bin der Meinung‘ davor setze.“
Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht.
Aber „Meinung“ ist kein Freifahrtschein.
Eine freie Gesellschaft muss aushalten, dass Menschen Dinge sagen, die andere für falsch, dumm, provokant oder unerträglich halten.
Genauso muss sie aushalten, dass andere diesen Aussagen widersprechen. Das ist Meinungsfreiheit.
Der bessere Satz auf „Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!“ lautet deshalb:
Sag, was du meinst.
Begründe es.
Lass deine Behauptungen überprüfen.
Und akzeptiere, dass andere widersprechen dürfen.
Meinungsfreiheit schützt die Meinung.
Sie macht eine Behauptung nicht wahr.
Sie macht einen Irrtum nicht zur Tatsache.
Sie macht eine Lüge nicht zur Meinung.
Sie macht eine Unterstellung nicht zur Tatsache.
Und sie macht eine strafbare Äußerung nicht dadurch zulässig, dass man „Ich bin der
Meinung“ davor setzt.
Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht.
Aber „Meinung“ ist kein Freifahrtschein alles zu sagen was man will. Sie ist ein Grundpfeiler der Demokratie, jedoch darf sie aber nicht dazu missbraucht werden, die
Demokratie selbst zu gefährden.
